Auf dieser Seiten sind die für Gebrauchtgegenstände relevanten Artikel aus den EU-Richtlinen aufgeführt.
Für den Umgang mit Gebrauchtwaren finden sich Hinweise in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und in der Abfallrichtline.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie legt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fest und wird wird bis zur Einzelhandelsstufe, diese eingeschlossen, angewandt.
Mit der Abfallrichtline werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, in dem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und der Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizenz der Ressourcennutzung verbessert werden.
Dabei spielt die "Vorbereitung zur Wiederverwendung" eine übergeordnete Rolle und ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder-verwendet werden können.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung als Maßnahme der Abfallrichtline wird von den Finanzämtern wie eine Handelsstufe behandelt und das ist falsch!
Warum ist das falsch?
„Bei der Mehrzahl der gebraucht verkauften Gegenstände wurde die MwSt. bereits bei ihren Erstverkauf im Neuzustand erhoben. Diese Gegenstände erneut zu ihrem Gesamtwert zu besteuern, ... kommt einer Doppelbesteuerung gleich.“
Darum hatte die EU-Kommission bereits 1993 eine Entscheidung getroffen.
Die GRÜNEN Baden-Württemberg stellen sich gegen diese Entscheidung!
Der unter Vorsitz von Frau Petra Krebs, welche Landtagsabgeordnete der Fraktion GRÜNE Baden-Württemberg ist, geleitete Petitionsausschuss vom Landtag in Baden-Württemberg, schließt in seinem Beschluss vom 28.01.2021 die Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen in den Wirtschaftskreislauf von der Diffrenzbesteuerung aus.
Petition Nr. 16/04168 (Drucksache 16/8897)
Dieser Beschluss setzt sich über eine Entscheidung des EUGH hinweg!
„Etwaige praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Differenzbesteuerung können jedoch nicht rechtfertigen, bestimmte Gruppen steuerpflichtiger Wiederverkäufer von dieser Regelung auszunehmen, weil weder Art. 313 noch irgendeine andere Bestimmung der Richtlinie 2006/112 die Möglichkeit eines solchen Ausschlusses vorsieht.“
EuGH Urteil v. 18.01.2017 - C-471/15