Die Abfallrichtline der EU

Die gesetzlich festgelegten Vorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

 

 

KAPITEL I

 

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

 

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Um­welt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, in dem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkun­gen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Res­sourcennutzung verbessert werden.

 

Artikel 3

 

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

1.„Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Be­sitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

 

2. gefährlicher Abfall“ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften auf­weist;

 

3. Altölalle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sieursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, wie z.B. gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getrie­beöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle;

 

4. Bioabfallbiologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhan­del sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbei­tungsbetrieben;

 

5. Abfallerzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger/Ersterzeuger) oder jede Person, die eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behand­lung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt;

 

6. Abfallbesitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle be­finden;

 

7. Händler“ jedes Unternehmen, das in eigener Verantwor­tung handelt, wenn es Abfälle kauft und anschließend ver­kauft, einschließlich solcher Händler, die die Abfälle nichtphysisch in Besitz nehmen;

 

8. Makler“ jedes Unternehmen, das für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, einschließlich solcher Makler, die die Abfälle nicht physisch in Besitznehmen;

 

9. Abfallbewirtschaftungdie Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließ­lich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nach­sorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Hand­lungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen wer­den;

 

10. Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsan­lage;

 

11. getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfall­strom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrenntgehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleich­tern;

 

12. Vermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:

 

a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebens­dauer;

 

b) die schädlichen Auswirkungen des erzeugten Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

 

c) den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen;

 

13.Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für den­selben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

 

14. Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, ein­schließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseiti­gung;

 

5. Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Ab­fälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschafteinem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie an­dere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfül­len. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

 

16. Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungs­verfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Ab­fällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;

 

17. Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfall­materialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen ent­weder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwe­cke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organi­scher Materialien ein, aber nicht die energetische Verwer­tung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Ver­wendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

 

18. Aufbereitung von Altölen“ jedes Recyclingverfahren, bei dem Basisöle durch Raffination von Altölen gewonnen werden können, insbesondere durch Abtrennung der Schad­stoffe, der Oxidationsprodukte und der Additive, die in solchen Ölen enthalten sind;

 

19. Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurück gewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;

 

20. beste verfügbare Techniken“ die besten verfügbaren Tech­niken im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie96/61/EG.

 

Artikel 4

 

Abfallhierarchie

(1) Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge zugrunde:

 

a) Vermeidung

 

b) Vorbereitung zur Wiederverwendung,

 

c) Recycling,

 

d) sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung,

 

e) Beseitigung.

 

(2) Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 tref­fen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass be­stimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, so­fern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Ab­fälle gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entwicklung von Abfallrecht und Abfallpolitik vollkommen transparent durchge­führt wird, wobei die bestehenden nationalen Regeln über die Konsultation und Beteiligung der Bürger und der beteiligten Kreise beachtet werden. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die allgemeinen Umwelt­schutzgrundsätze der Vorsorge und der Nachhaltigkeit, der tech­nischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbar­keit, des Schutzes von Ressourcen, und die Gesamtauswirkun­gen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen gemäß den Artikeln1 und 13.

 

Artikel 6

 

Ende der Abfalleigenschaft

 

(1) Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zurechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfül­len, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

 

a) Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet;

 

b) es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

 

c) der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforde­rungen für die bestimmten Zwecke und genügt den beste­henden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und

 

d) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen. Die Kriterien enthalten erforderlichenfalls Grenzwerte für Schad­stoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.

 

(2) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Be­stimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung, die die An­nahme dieser Kriterien und die Festlegung der Abfälle betreffen, werden gemäß Artikel 39 Absatz 2 nach dem Regelungsver­fahren mit Kontrolle erlassen. Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen und Texti­lien in Betracht zu ziehen.

 

(3) Abfälle, die gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr als Abfälle angesehen werden, sind auch für die Zwecke der Ver­wertungs- und Recyclingziele der Richtlinien 94/62/EG,2000/53/EG, 2002/96/EG und 2006/66/EG sowie anderer ein­schlägiger Gemeinschaftsvorschriften nicht mehr als Abfälle an­zusehen, soweit die auf Recycling oder Verwertung bezogenen Anforderungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt sind.

 

(4) Wurden auf Gemeinschaftsebene keine Kriterien nachdem Verfahren in den Absätzen 1 und 2 festgelegt, so können die Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Ab­fälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. Sie teilen der Kommissiondiese Entscheidungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni­schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) mit, sofern jene Richtlinie dies erfor­dert.

 

Artikel 11

 

Wiederverwendung und Recycling

 

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maß­nahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wieder­verwendungs- und Reparaturnetzen sowie durch Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien oder quan­titativen Zielen oder durch andere Schritte.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die ge­trennten Sammlungen von Abfällen ein, soweit sie technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qua­litätsniveaus zu erreichen. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die ge­trennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas.

 

(2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesseder Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaftmit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung er­greifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:

 

a) bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wiezumindest Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und ge­gebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht;

 

b) bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (ein­schließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für an­dere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau-und Abbruchabfällenmit Ausnahme von in der Naturvorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 desEuropäischen Abfallkatalogs definiert sindauf mindestens70 Gewichtsprozent erhöht;

…..

 

Gesetzestext Abfallrichtlinie

 

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Ivo Lavetti Abfallvermeidungswirtschaft Tübingen.