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Informationen und Visionen für einen Wandel der Wegwerfgesellschaft.

 

 

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Die Bundesregierung beklagt, dass die Mengen bei der Vorbereitung zur Wieder-Verwendung seit Jahren auf einem niedrigen Niveau stagnieren, obwohl eine Nutzungsverlängerung im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes unabdingbar sei.

 

Dass eine der Hauptursachen für diese auf niedrigem Niveau stagnierenden Mengen eine unzulässige Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist, will dagegen niemand zur Kenntnis nehmen.

 

Auch die GRÜNEN im Landtag von Baden-Württemberg nicht!

 

 

 

Wer kann welchen Beitrag zur Umsetzung der Abfallrahmen-Richtlinie 2008/98/EG leisten?

 

Ich möchte hier einmal versuchen, die Aufgabenstellung der Vorbereitung zur Wiederverwendung etwas genauer zu erklären und kommentiere dafür die maßgeblichen Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie in kursiv.

 

1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Be­sitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

 

Im Gegensatz zum Verkauf von einem Gegenstand, bei dem die Wertigkeit bei der Weitergabe durch den erzielten und bezahlten Preis erhalten bleibt, bedeutet die Entledigung einen Verlust der Wertigkeit, da es dabei zu keinem Leistungsaustausch zu Gunsten des Besitzers kommt. Im ungünstigen Fall kommt es eher zu einer Zahlung durch den Besitzer an den Abnehmer.

 

12. „Vermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und die folgendes verringern:

 

 a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebens­dauer;

 

Diese Vorgabe ist an Verbraucherinnen und Verbraucher adressiert und zielt darauf ab, dass diese

 

1.) durch Reinigung und Reparatur von Gegenständen eine Nutzungsverlängerung anstreben,

 

2.) oder einen Dienstleister mit der Reinigung und Reparatur beauftragen.

 

3.) die vorhandenen Einrichtungen für die Weitergabe von Gegenständen um eine Vorbereitung zur Wiederverwendung einzuleiten nutzen und damit einer Entledigung zur Abfallbewirtschaftung vorziehen.

 

13. „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für den­selben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

 

Diese Vorgabe beschreibt das Ergebnis der Maßnahmen in 12. 1.) und 2.)  welche in der Verantwortung von Verbraucherinnen und Verbrauchern erledigt wurden.

 

Bei Punkt 3.) handelt es sich zunächst um die Einleitung einer Weiterverwendung, jedoch mit dem Ziel der Wiederverwendung.

 

Die Vorgabe 13. beschreibt daher auch das Ergebnis der Weiterverwendung durch 16. 4.).

 

16. „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungs­verfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Ab­fällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;

 

Diese Vorgabe ist an die Abnehmer adressiert, welche von jenen Verbraucherinnen und Verbrauchern Gegenstände  übernommen haben, die sich für eine Einleitung der Abfallvermeidung und gegen eine Abfallbewirtschaftung entschieden hatten.

 

Diese Gegenstände haben also nur eine vorübergehende Abfalleigenschaft und daher gilt diese Maßnahme im Gegensatz zur Abfallbewirtschaftung bereits als eine Weiterverwendung der Gegenstände mit dem Ziel deren Wiederverwendung zu ermöglichen.

 

 Darunter ist zu verstehen:

 

1.) die Reinigung von Gegenständen,

 

2.) die Instandsetzung von Gegenständen,

 

3.) das Zerlegen und die Gewinnung von brauchbaren Bauteilen aus diesen Gegenständen.

 

4.) die Nutzung von auf Tauglichkeit geprüften, gereinigten oder reparierten Gegenständen

 

      a.) für eigene Zwecke,

      b.) als Verkaufsobjekt im Ganzen oder nur von Teilen davon,

      c.) als Gegenstand zum Verleihen,

      d.) als Tauschobjekt,

      e.) als Geschenk.

 

Erst der Punkt 4.) kann das Ziel der Wiederverwendung, als Maßnahme innerhalb 16., tatsächlich auch einleiten.   

 

Artikel 6

 

Ende der Abfalleigenschaft

 

(1) Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zurechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfül­len, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

 

a) Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke  verwendet;

 

b) es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

 

Hierbei kann b) auch so ausgelegt werden, dass die Abfallvermeidungswirtschaft ein Markt ist nach welchem von Seiten der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Umsetzung der Abfallvermeidung, eine Nachfrage besteht. So kann auch die Weitergabe von Gegenständen, durch Verbraucherinnen und Verbraucher an eine Einrichtung der Abfallvermeidungswirtschaft, bereits als ein eingeleitetes Verwertungsverfahren oder als Bestandtteil eines solchen angesehen werden.

 

Nach Zuordnung zu diesem Markt werden die Gegenstände weiterverwendet um eine Wiederverwendung zu ermöglichen. Im Sinne von Artikel 6 gilt daher die Abfalleigenschaft, zumindest bis zu einer endgültigen Wiederverwendung, lediglich als vorübergehend.

 

Visionen:

 

Nachhaltiger Konsum 2030.

Eine Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

"Im Narrativ der politischen Gestaltungsaufgabe sind für die Verwirklichung eines Nachhaltigen Konsums nicht primär die Konsumenten, sondern die politisch denkenden und handelnden Bürgerinnen und Bürger gefragt, um die Weichen für den Wandel zu stellen, eine nachhaltige Politik einzufordern und zu legitimieren. Denn es geht vor allem darum, die richtigen politischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen."

 

 

Nationales Programm für nachhaltigen Konsum.

Herausgeber:

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

"Gesellschaftlicher Wandel durch einen nachhaltigen Lebensstil.Konkrete Maßnahmen sind - Aufklärung und Unterstützung zur längeren Nutzung von Möbeln, Elektrogeräten et cetera zum Beispiel durch Recycling und UpcyclingProjekte im Möbel und Wohnausstattungsbereich."

 

 

Nationales Netzwerk Nachhaltiger Konsum.

Eine Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Nationalen Programms für nachhaltigen Konsum.

"Nachhaltiger Konsum und ein echter gesellschaftlicher Wandel können nur verwirklicht werden, wenn alle Verantwortung übernehmen."

 

BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN BUNDESTAGSFRAKTION

"Weniger Müll produzieren, mehr Dinge reparieren und weiterverwenden oder recyceln, das sind für uns die Schlüssel zu mehr Umweltschutz."

 

 

 

 

 

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Ivo Lavetti Abfallvermeidungswirtschaft Tübingen.